Allgemein Geschäftsbedingungen
Folgende AGB (Stand: 09.01.2024) sind Bestandteil für alle zwischen dem Auftragnehmer (Riedel Media Consulting GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Riedel, nachfolgend RMC – Adresse: Willmerstraße 14a, 30519 Hannover) und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach der Auftragsvergabe (spätestens binnen 3 Werktagen) widerspricht. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen. Diese AGB gelten im Übrigen ferner für die per Fax oder E-Mail nach Vertragsschluss zugesandten Zusatz und Änderungsaufträge.

1.0 Angebot und Abwicklung
1.1 Vor Beginn jeder Kosten verursachenden Maßnahme wird grundsätzlich dem Auftraggeber durch RMC in schriftlicher oder mündlicher Form ein Angebot unterbreitet, welcher durch den Auftraggeber (Auftragserteilung) freigegeben werden muss. Kleinere Aufträge, also Aufträge mit einem Nettowert bis zu 1.000,- Euro, sowie Aufträge im Rahmen laufender Projekte, bedürfen keine Unterbreitung von Kostenvoranschlägen und somit auch keiner vorherigen Genehmigung. Auch ein fernmündliches Angebot (Videochat, Telefon, etc.) kann durch RMC erfolgen. Erfolgt der Vertragsschluss fernmündlich, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, die Vertragsinhalte noch einmal in schriftlicher Form von RMC zu erhalten.
1.2 RMC ist berechtigt die Arbeiten einem Dritten zu übertragen.
2.0 Urheberrecht und Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Mitwirkung
2.1 Der Auftraggeber bestätigt und versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten, Vorlagen, Bilder, Texte, Dateien etc. im urheberrechtlichen Eigentum des Auftraggebers stehen und somit frei von Rechten Dritter sind, sodass Dritte in ihren Rechten nicht verletzt werden. Eine Prüfung von Seiten RMC erfolgt nicht. Sollte die Vorlage, die Datei, die Daten, etc. nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber RMC für Ansprüche Dritter, hinsichtlich der überlassenen Daten und Dateien, sowie der eingerichteten Domain, von allen Ersatzansprüchen frei.
2.2 Der Auftragsgeber verpflichtet sich, stets Kopien von den übergebenen Daten und Unterlagen für sich selbst zu fertigen, um eine eventuelle weitere Übersendung sicher zu stellen. Sollte es beim Übertragungswege, welcher Art auch immer, zu Verlusten von Daten, Unterlagen, etc. kommen, kann RMC hierfür nicht in die Haftung genommen werden. Der Auftraggeber allein trägt die Verantwortung für die Übermittlung der Daten.
2.3 Im Wege der Übermittlung ist dem Auftraggeber bekannt, dass beim Übertragungsweg, trotz höchster Sicherheitsstandards, die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzugreifen, bzw. abzuhören. Für dieses Risiko übernimmt allein der Auftraggeber die Verantwortung.
2.4 Sollten Mängel, Beschädigungen oder dergleichen bei Datenträgern vorliegen, ist auch hier RMC haftungsmäßig nicht belangbar, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2.5 Die Haftung von RMC ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen können.
2.6 Für den Fall des Datenverlustes bei RMC, trotz stetigen Backup der Daten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich RMC zur Verfügung zu stellen.
2.7 Nach Ausgleich sämtlicher mit dem Auftrag verbundenen Rechnungen und somit Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, wird RMC dem Auftraggeber die Nutzungsrechte der in Auftrag gegebenen Arbeit in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist (einfaches Nutzungsrecht). Im Zweifel erfüllt RMC die Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer.
2.8 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung von RMC.
2.9 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Mit-Urheberrecht.
2.10 RMC hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
2.11 RMC ist jederzeit, auch wenn RMC das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt hat, berechtigt, Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
2.12 Lieferverpflichtungen bzw. Übersendung sind dann erfüllt, sobald die Arbeit bzw. die Leistung zur Versendung gelangt ist.
2.13 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Texten, Bildern Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
2.14 Der Kunde hat seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und muss die erforderlichen Daten innerhalb von 30 Tagen RMC zur Verfügung stellen. Anderweitige Absprachen sind lediglich Kulanz seitens RMC. Wird diese Pflicht nicht eingehalten, hat RMC die Erlaubnis, die ggf. anfallenden Aufwandskosten für Autoren und Bildlizenzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.15 RMC hat das Recht, das Firmenlogo des Auftraggebers für Werbezwecke zu nutzen. Der Auftraggeber ist außerdem damit einverstanden, dass RMC seinen Namen und sein Logo zeitlich unbegrenzt auf den für den Auftraggeber erstellen Webseiten und Landingpages zu nutzen.
2.16 Landingpages und Domains (auch Subdomains), die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden von RMC zur Verfügung gestellt werden, sind nach Beendigung der Zusammenarbeit an RMC zu übergeben. Dem Kunden steht kein Nutzungsrecht über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus zu.
3.0 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen, Monatliche Pakete, SEO
3.1 RMC genießt Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. RMC behält den Vergütungsanspruch für bereits gestartete Arbeiten.
3.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann RMC eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
3.3 Bei Buchung eines monatlichen Paketes fallen sämtliche Kosten für die angegebene Vertragslaufzeit (3, 6 oder 12 Monate) jeweils im Voraus oder am Anfang eines jeden Monats bei monatlicher Zahlweise an.
3.4 RMC garantiert in keiner Weise für eine Top Platzierung bei Google oder anderen Suchmaschinen. Die Suchmaschinenoptimierung erfolgt nach besten Gewissen und technischen Anforderungen. Ob ein Platz in den vorderen Rankings erreicht wird, obliegt allein dem Suchmaschinenanbieter.
4.0 Vergütung
4.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle, Lizenzgebühren, auch nachträglich entstehende Abgaben, etc. werden dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt.
4.2 Bei Aufträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sowie Aufträge die größeren Umfang mit sich bringen und somit eine hohe finanzielle Vorleistung für RMC bedeutet, ist RMC berechtigt, Vorschussrechnung und/oder Teilabrechnungen in angemessener Höhe zu stellen, welche ebenfalls ohne Abzug sofort fällig werden.
4.3 Sonstige Tätigkeiten, Entwürfe oder Skizzen, die dem Auftraggeber von RMC vorgelegt werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.4 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist RMC berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen, bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
4.5 Ein Mitwirken des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Ein Abzug ist in keiner Weise gestattet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
4.6 Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommen, ist es RMC gestattet, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines eventuell eingetretenen höheren Schadens bleibt RMC vorbehalten.
4.7 Sollte ein Auftrag im Nachhinein von dem Auftraggeber storniert werden, behält RMC den Vergütungsanspruch für bereits umgesetzte Arbeiten ein.
4.8 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.9 Wie unter Ziffer 1.3 bereits festgehalten, bevollmächtigt der Auftraggeber RMC notwendige Fremdleistungen wie Lizenzen etc. zu ordern, welche zur Auftragserfüllung notwendig werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur für diese Fremdleistungen freizustellen, insbesondere die Kosten zu übernehmen.
4.10 Wenn RMC für den Kunden eine Dienstleistung im Bereich der Anfragen- und Bewerbergewinnung erbringt, gelten Anfragen dann als qualifiziert, wenn sie sich über den von RMC unter Mithilfe des Auftraggebers definierten und erstellten Prozess eingetragen haben und damit ein Interesse an den Produkten, der Dienstleistung oder dem Unternehmen des Auftraggebers gezeigt haben.
4.11 Der Auftraggeber hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß zu erbringen. Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch RMC, bleibt der Vergütungsanspruch von RMC unberührt.
4.12 Aufgrund unserer Erfahrung behalten wir uns vor, über Art und Inhalt der Werbeschaltungen unserer Kunden zu entscheiden. Diese Voraussetzung ist Bestandteil eines jeden Vertrages, dies gilt auch für nachträgliche Abänderungen der Verträge. Die Werbeschaltung wird von dem Auftragnehmer grundsätzlich und ausschließlich nach besten Wissen und Gewissen aufgebaut und geschaltet.
4.13 Wir weisen darauf hin, dass Werbeplattformen wie Meta und Google jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist RMC nicht verantwortlich.
4.14 Kaufverträge im Bereich Recruiting auf Social Media verlängern sich automatisch um die jeweils vereinbarte Laufzeit, sofern vom Auftraggeber der Vertrag nicht spätestens 14 Tage vor Laufzeitende der Kampagne gekündigt wird.
5.0 Gewährleistung und Haftung
5.1 RMC verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt und mit bestem Gewissen auszuführen. Die Agentur verantwortet sich darüber hinaus, die überlassenen Dokumente, Daten, Bilder, sprich Vorlagen, etc. sorgfältig zu behandeln.
5.2 Ausgeschlossen ist jede Art von Schadensersatzansprüchen, wenn RMC und/oder deren gesetzliche Vertreter, bzw. die Erfüllungsgehilfen von RMC leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei grob fahrlässiger Handlung und/oder bei Vorsatz. In diesem Falle ist die Haftung auf Schäden beschränkt. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
5.3 Eine Haftung von RMC, welche unter Vollmacht bzw. ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Aufträge gegenüber Drittleistungen/Fremdleistungen gegeben hat, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt RMC von allen Ersatzansprüchen diesbezüglich frei.
5.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Werbeagentur übergebenen Vorlagen, Daten, Skripte, etc. berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber RMC von allen Ersatzansprüchen frei, insbesondere auch dann, wenn RMC im Laufe der Tätigkeit Bedenken kund gibt, welche die Zulässigkeit der Maßnahmen betrifft. Die Anmeldung solcher Bedenken hat unverzüglich und vor allem schriftlich bei Bekannt werden zu erfolgen. Eine Prüfungspflicht und somit auch Haftung für etwaige Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und/oder warenzeichenrechtliche Rechte, deren Zulässigkeit und/oder Eintragungsfähigkeit der Arbeiten besteht nicht. Erachtet RMC für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit einem gesetzlichen Vertreter von RMC die Kosten hierfür der Auftraggeber.
5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von RMC gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei RMC anzuzeigen. Bei einer verspäteten Rüge wird das Werk als mangelfrei betrachtet.
5.6 Bei Vorliegen von Mängeln steht der Werbeagentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.
5.7 Soweit Leistungen von Dritte betroffen sind, wie zum Beispiel die Nutzung einer Domain, übernimmt RMC keine Gewähr für die dauerhafte Nutzung. Die Nutzung richtet sich nach den in jedem Land geltenden Regeln der Registrierungsorganisationen. RMC übernimmt keine Haftung für Produkte und Dienstleistungen von Fremdanbietern angeboten werden.
6.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen
6.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
6.2 Ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind die Gerichte in Hannover.


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